Früher als Klasse II bezeichnet, bedeuten Artikel der Kategorie F2 Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht. Sie dürfen nur an den letzten drei verkaufoffenen Tagen des Jahres verkauft werden. Die Verwendung ist ohne Sondergenehmigung auf den Zeitraum vom 31.12. (ganztags) bis 01.01. 22.00h beschränkt. Achten Sie jedoch bitte auf örtliche Sonderregelungen. So ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung und die Verwendung in der nähe brandgefährdeter Gebäude mitunter auch im genannten Zeitfenster untersagt. Die Verwendung in geschlossenen Räumen ist nicht erlaubt. Der Erwerb ist ab 18 Jahren möglich.
Früher als Klasse II bezeichnet, bedeuten Artikel der Kategorie F2 Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht. Sie dürfen nur an den letzten drei verkaufoffenen Tagen des Jahres...
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Neuheiten Kategorie F2
Früher als Klasse II bezeichnet, bedeuten Artikel der Kategorie F2 Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht. Sie dürfen nur an den letzten drei verkaufoffenen Tagen des Jahres verkauft werden. Die Verwendung ist ohne Sondergenehmigung auf den Zeitraum vom 31.12. (ganztags) bis 01.01. 22.00h beschränkt. Achten Sie jedoch bitte auf örtliche Sonderregelungen. So ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung und die Verwendung in der nähe brandgefährdeter Gebäude mitunter auch im genannten Zeitfenster untersagt. Die Verwendung in geschlossenen Räumen ist nicht erlaubt. Der Erwerb ist ab 18 Jahren möglich.